Allgemeine Verkaufsbedingungen der Advanced Compounding Rudolstadt GmbH

Die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur für den kaufmännischen Verkehr und im Verkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß §§ 305 – 310 BGB und finden, soweit nichts anderes vereinbart wird, auch für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

1.Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.

2.Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen an diesen vorbehaltlos ausführen.

3. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Liefertag gültige Preis berechnet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Abweichungen der Produktausführung von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind. Dies trifft insbesondere auf die Verwendung von Naturfasern in den Polymer- Compounds zu, deren Beschaffenheit wir nicht beeinflussen können. Ebenso sind wir nicht haftbar für Qualitätsdifferenzen in den verwendeten Polymeren und Zuschlagstoffen.

5. Weicht bei einer Auftragsfertigung die Liefermenge geringfügig, bedingt durch den Produktionsprozess, von der Bestellmenge ab, so wird die Liefermenge zum Vertragsgegenstand. Nachforderungen des Käufers sind ausgeschlossen.

6. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.

7.1 Vor Erstbestellung des Artikels hat der Käufer schriftlich die Freigabe eines vorab vom Verkäufer gelieferten Musters zu erteilen. Sollte eine Bestellung des Artikels ohne diese schriftliche Freigabe erfolgen, so wird dieser Umstand konkludent als Freigabe des Artikels mit den vorliegenden Qualitätsmerkmalen gewertet. Solche Lieferungen ohne vorherige Freigabe erfolgen stets und ausschließlich auf eigenes Risiko des Käufers. Insoweit liegt ein Gewährleistungsausschluss vor.

7.2 Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich bei erkennbaren Mängeln spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen.

7.3 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern bzw. Ware umtauschen. Ist uns ein Umtausch nicht möglich oder ist die Ersatzlieferung mangelhaft, werden wir nach Wahl des Käufers die Ware zurücknehmen oder Preisnachlass einräumen.

8. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien handelt oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

9.1 Die Lieferung unserer Waren erfolgt nur in Standardverpackungen.

9.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

10. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts in absehbarer Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadensersatz hat.

11.1 Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsrechten gegenüber Kaufpreisforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.

11.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheit verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Wir behalten uns auch das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.

12.2 Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.

12.3 Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir im Fall eines Zahlungsverzuges als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt eine Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

12.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren auf Transportkostenverantwortung des Käufers zu verlangen.

12.5 Alle überfälligen Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

12.6 Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gem. Ziff. 12.5 an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

12.7. Übersteigt der Wert der vom Käufer hinterlegten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

13. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verbindlichkeiten und Gerichtsstand ist Rudolstadt.

14. Die Geltung dieser vorgenannten Bedingungen ist ab 01.08.2014